Ausgleichsbetrag

In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet werden keine Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Parkflächen erhoben. Lediglich sanierungsbedingte Wertsteigerungen werden nach Abschluss der Gesamtsanierungsmaßnahme abgeschöpft. Die Ausgleichsbeträge fallen somit geringer aus als Erschließungs- und Ausbaubeiträge.

 

Jeder Eigentümer eines Grundstückes im Sanierungsgebiet „Innenstadt“ muss an die Stadt Oldenburg i.H. einen Ausgleichsbetrag entrichten. Die Erhebung dieser Ausgleichsbeträge liegt nicht im Ermessen der Stadt – der Gesetzgeber hat sie im Baugesetzbuch zwingend vorgeschrieben (§ 154 BauGB). Bei Wohnungs- oder Teileigentum werden die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihres Miteigentumsanteils beteiligt.

 

Ausgleichsbeträge stellen hierbei einen Kostenbeitrag der Grundstückseigentümer an den Aufwendungen der Sanierung dar. Der Ausgleichsbetrag entspricht dem Teil, der durch die Sanierungsmaßnahme eine Bodenwerterhöhung der Grundstücke herbeigeführt hat (in der Grafik blau). Die tatsächlich aufgewendeten Kosten liegen viel höher. Sie werden insbesondere durch die öffentliche Hand, d. h. die Allgemeinheit getragen.

 

Der Ausgleichsbetrag entspricht dem Unterschied zwischen dem Anfangswert und dem Endwert:

  • Anfangswert (linker Balken in der Grafik): sanierungsunbeeinflusster Bodenwert, als wenn die Sanierung weder durchgeführt noch beabsichtigt wäre.
  • Endwert (rechter Balken in der Grafik): tatsächlicher Bodenwert nach Abschluss der Sanierung.

Die Anfangs- und Endwerte werden unabhängig vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis Ostholstein berechnet. Die konjunkturelle Bodenwertentwicklung während der Dauer der Sanierungsmaßnahme wird herausgerechnet, so dass lediglich die sanierungsbedingte Wertsteigerung bezahlt werden muss.

Grafik: Ausgleichsbetrag (Quelle: GOS mbh)

Beispiel zum Ausgleichsbetrag

Ihr Grundstück hat vor der Sanierung einen Wert von 100 € pro Quadratmeter – Bodenwert vor der Sanierung (Anfangswert). Bis die Sanierung abgeschlossen ist, vergehen in der Regel mehrere Jahre. Währenddessen steigt auch üblicher Weise der Bodenwert Ihres Grundstückes ganz unabhängig von der Sanierung – konjunkturelle Wertsteigerung. In diesem Beispiel ist der Wert von 100 € auf 120 € konjunkturell gestiegen. Mit Abschluss der Sanierung wurde Ihre Nachbarschaft aufgewertet und demnach ist der Wert Ihres Grundstückes zusätzlich gestiegen – sanierungsbedingte Wertsteigerung (Endwert). Im obigen Beispiel beträgt der Wert Ihres Grundstückes nun 130 € pro Quadratmeter.

 

Beim Ausgleichsbetrag wird lediglich die sanierungsbedingte Wertsteigerung erhoben – in diesem Beispiel:
130 € minus 120 € = 10 € pro Quadratmeter.

Weitere Informationen

Auf Antrag des Zahlungspflichtigen kann bereits vor Abschluss der Gesamtsanierungsmaßnahmen z.B. die Ablösung des Ausgleichsbetrages oder die vorzeitige Festsetzung des Ausgleichsbetrages durchgeführt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Stadt bereits Vorstellungen über die Sanierungsziele für das betreffende Grundstück ermittelt hat und sich die sanierungsbedingten Werterhöhungen abschätzen lassen.

Bereits zu Beginn der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme wurden die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückeigentümer auf die spätere Erhebung der Ausgleichsbeträge hingewiesen. Die Beteiligung der Eigentümer ergibt sich zum einen aus der Verpflichtung des Baugesetzbuches und zum anderen auch aus dem Grundgesetz, das in seinem Artikel 14 privates Eigentum nicht nur mit Rechten, sondern auch mit Pflichten verbindet.