Auskunftspflicht

Während der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung besteht nach § 138 Abs. 1 BauGB, für Eigentümer, Mieter und Pächter gegenüber der Gemeinde und dem Sanierungsträger Auskunftspflicht über Tatsachen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich sind. Selbstverständlich werden alle personenbezogenen Daten vertraulich behandelt und unterliegen dem gesetzlichen Datenschutz.