Eine Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes grundsätzlich sog. Vorbereitende Untersuchungen gemäß § 141 BauGB durchzuführen oder zu veranlassen,
Diese sind erforderlich, um Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlagen über die Notwendigkeit und Durchführbarkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen zu gewinnen.
Die Aufgabenstellung sieht darüber hinaus die Erarbeitung eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes vor. Beides ist an der Strategie/ den Anforderungen des ehemaligen Programms „Aktive Stadt und Ortsteilzentren“ auszurichten.
Das Baugesetzbuch (BauGB) bildet die rechtliche und verfahrenstechnische Grundlage nach der Sanierungsmaßnahmen vorbereitet, durchgeführt und gemäß den Richtlinien der Länder gefördert werden.
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind gemäß § 136 Abs. 2 Satz 1 BauGB „Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird“.
Städtebauliche Missstände liegen gemäß § 136 Abs. 2 BauGB vor, wenn