Der Gemeinde steht im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zu. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Danach ist z. B. die Ausübung des Vorkaufsrechts zulässig
zum Erwerb von Austausch und Ersatzland,
von Flächen mit öffentlicher Zweckbestimmung wie auch
von Flächen, die für die Sanierung benötigt werden.
Neben einer Genehmigung nach § 144/ 145 BauGB muss separat eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung bei der Gemeinde eingeholt werden.